5 Vergütung und Fälligkeit
(1) Die Hälfte des vereinbarten Gesamtbetrages ist unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens
jedoch eine Woche danach, an das Konto der Novazelte UG (hb) zu entrichten. Fristwahrend gilt
allein der Zahlungseingang auf dem Konto der Novazelte UG (hb).
(2) Der Restbetrag ist spätestens eine Woche vor dem vereinbarten Tag des Aufbaus fällig. Sollte
die Novazelte UG (hb) zu diesem Zeitpunkt keinen Zahlungseingang vermerken, behält sie sich das
Recht vor, die ihrerseits geschuldete Leistung nach § 1 (1) bis zum vollständigen Zahlungseingang
zu verweigern.
(3) Kommt der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus (1) oder (2) in Verzug, ist die
Novazelte UG (hb) berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten für Verbraucher nach
§ 13 BGB (bzw. 9 Prozentpunkte für Unternehmer nach § 14 BGB) über dem jeweiligen
Basiszinssatz in Rechnung zu stellen.
§ 6 Stornierungen
(1) Bei Stornierung des gesamten Mietvertrages durch den Mieter entstehen folgende
StornogebĂĽhren: Ab
• Acht Wochen vor dem vereinbarten Termin des Aufbaus sind 20 %,
• vier Wochen vor dem vereinbarten Termin des Aufbaus sind 40 %,
• zwei Wochen vor dem vereinbarten Termin des Aufbaus sind 50 %,
• eine Woche vor dem vereinbarten Termin des Aufbaus sind 75 %,
des vereinbarten Gesamtbetrages zu entrichten.
• Bei Stornierung am Tag des Aufbaus ist der gesamte Mietzins zu entrichten.
(2) Bei Stornierung nur des Holzbodens durch den Mieter entstehen folgende StornogebĂĽhren:
Ab
• Acht Wochen vor dem vereinbarten Termin des Aufbaus sind 20 %,
• vier Wochen vor dem vereinbarten Termin des Aufbaus sind 40 %,
• zwei Wochen vor dem vereinbarten Termin des Aufbaus sind 50 %,
• eine Woche vor dem vereinbarten Termin des Aufbaus sind 75 %
des fĂĽr den Holzboden vereinbarten Preises zu entrichten.
• Bei Stornierung am Tag des Aufbaus ist der gesamte Mietzins für den Holzboden zu
entrichten
3) Bei Stornierung nur des Stretchzeltes durch den Mieter entstehen folgende StornogebĂĽhren:
Ab
• Acht Wochen vor dem vereinbarten Termin des Aufbaus sind 20 %,
• vier Wochen vor dem vereinbarten Termin des Aufbaus sind 40 %,
• zwei Wochen vor dem vereinbarten Termin des Aufbaus sind 50 %,
• eine Woche vor dem vereinbarten Termin des Aufbaus sind 75 %
des fĂĽr den Holzboden vereinbarten Preises zu entrichten.
• Bei Stornierung am Tag des Aufbaus ist der gesamte Mietzins für den Holzboden zu
entrichten.
(4) Novazelte UG (hb) ist berechtigt, die anfallende StornogebĂĽhr von dem vom Mieter bereits
Geleisteten abzuziehen
§ 7 Witterungsverhältnisse und höhere Gewalt
(1) Bei extremen Wetterbedingungen und höherer Gewalt behält sich Novazelte UG (hb) das Recht
vor, die gemieteten Zelte und eventuell mitvermietetes Zubehör nicht zum vereinbarten Termin
aufzubauen. Extreme Wetterbedingungen sind insbesondere ab Windstärke 8, Gewitter etc.
anzunehmen.
(2) Novazelte UG (hb) ist verpflichtet, das bis zu diesem Zeitpunkt durch den Mieter Geleistete
abzĂĽglich eventuell entstandener Kosten fĂĽr An- und Abfahrt sowie Personalkosten zu erstatten.
§ 8 Schäden an der Mietsache
(1) Der Mieter haftet für alle während der Mietdauer an der Mietsache und dem mitvermieteten
Zubehör entstandenen Schäden, soweit er diese zu verschulden hat.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an
den Mietgegenständen vorzunehmen und eventuelle Schäden unverzüglich gegenüber der
Novazelte UG (hb) anzuzeigen.
§ 9 Reinigung
(1) Zusätzlich zu dem geschuldeten Mietzins nach § 1 (2) ist Novazelte UG (hb) berechtigt, eine
Reinigungsgebühr zu erheben, falls die Mietsache sowie etwaig mitvermietetes Zubehör nicht von
Schmutz, der durch den Mieter verursacht wurde, gereinigt wurde (i.e. Flecken durch Konfetti,
Obst, Farbe o.ä.). Dies gilt nicht für Schmutz, der durch Wind, Regen, Laub oder andere natürliche
Umstände entstanden ist.
(2) Die Höhe der Reinigungsgebühr richtet sich nach der von einer professionellen Wäscherei
durchzuführenden Reinigung abhängig vom Grad der Verschmutzung.
§ 10 Haftung
Novazelte UG (hb) schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese
keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder Garantien betreffen oder AnsprĂĽche nach dem Produkthaftungsgesetz berĂĽhrt sind.
Gleiches gilt fĂĽr Pflichtverletzungen ihrer ErfĂĽllungsgehilfen.
§ 11 Farbliche Abweichungen
Novazelte UG (hb) weist daraufhin, dass in Einzelfällen die Farbe der Zelte und des Zubehörs
produktionsbedingt leicht von den Abbildungen abweichen kann.
§ 12 Werbung
Novazelte UG (hb) behält sich das Recht vor, aussagekräftige Fotos der vermieteten Zelte zu
machen und diese fĂĽr Werbezwecke (Galerie der Homepage) zu verwenden. Hierbei verpflichtet
sich Novazelte UG (hb), ausschlieĂźlich die gemieteten Zelte in den Vordergrund zu rĂĽcken und
abgebildete Personen lediglich als “Beiwerk” und nicht identifizierbar abzubilden. Dies gilt nicht,
sofern die Abgebildeten am Veranstaltungstag ihre Einwilligung in die oben genannte Verwendung
erteilen sollten.
§ 13 Anwendung des deutschen Rechts
FĂĽr alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt das deutsche Recht.
Stand: Juni 2018